Kann jemand Ihren Shop ohne Maus bedienen? Lassen sich Formulare mit einem Screenreader ausfüllen? Bleiben Inhalte lesbar, wenn die Schrift vergrößert wird? Solche Fragen zeigen, worum es bei digitaler Barrierefreiheit geht: Menschen sollen Ihr Angebot tatsächlich nutzen können.
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Das betrifft viele Online-Shops, aber nicht automatisch jede Unternehmenswebsite. Hier erklären wir, welche Fragen Sie zuerst klären sollten. Stand: 19. September 2026.

Welche Websites sind betroffen?
Das BFSG nennt konkrete Angebote. Dazu zählen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Ein typisches Beispiel ist ein Online-Shop. Daneben sind unter anderem bestimmte Bank-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdienstleistungen erfasst.
Eine reine Informationswebsite fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie im Internet erreichbar ist. Bei Buchungen, Vertragsanbahnung und gemischten Angeboten lohnt sich eine genaue Einordnung. Maßgeblich sind § 1 BFSG und die Begriffsbestimmungen in § 2 BFSG, nicht die pauschale Frage „B2C oder B2B?“.
Welche Ausnahmen gibt es?
Für Dienstleistungen gibt es eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen sind von den entsprechenden BFSG-Pflichten ausgenommen. Gemeint sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben. Diese Ausnahme lässt sich nicht pauschal auf erfasste Produkte übertragen. Grundlage sind § 3 Absatz 3 und § 2 Nummer 17 BFSG.
Auch Übergangsregeln sind kein allgemeiner Aufschub für bestehende Websites. § 38 BFSG enthält Übergangsregeln für bestimmte ältere Dienstleistungsverträge und bereits eingesetzte Produkte. Ob eine Ausnahme auf Ihr Unternehmen und Ihr Angebot zutrifft, sollte im Einzelfall geklärt werden.

Was muss technisch funktionieren?
Die BFSG-Verordnung verlangt für die erfassten Dienstleistungen zugängliche Websites und Apps. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen besondere Anforderungen hinzu, etwa an Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung. Es geht deshalb nicht nur um die Startseite, sondern auch um den Weg bis zum Vertragsabschluss.
Für die technische Arbeit helfen die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. Sie liefern überprüfbare Kriterien. Eine pauschale Aussage wie „WCAG AA erfüllt, also vollständig BFSG-konform“ greift jedoch zu kurz: Zum Gesetz gehören weitere Anforderungen und Informationspflichten.
- Tastatur: Menüs, Dialoge und Formulare lassen sich ohne Maus bedienen. Der aktuelle Fokus bleibt sichtbar.
- Lesbarkeit: Text hat ausreichenden Kontrast und lässt sich vergrößern. Informationen hängen nicht nur von einer Farbe ab.
- Struktur: Überschriften, Links und Formularfelder haben eine verständliche Bedeutung, auch beim Vorlesen durch Hilfssoftware.
- Fehlerbehandlung: Menschen erkennen, was fehlt oder falsch ist, und können es korrigieren.
- Vollständige Wege: Produktauswahl, Warenkorb, Anmeldung und Bezahlung werden zusammen geprüft, einschließlich eingebundener Dienste.

Ein Prüfprogramm allein reicht nicht
Automatische Tests finden beispielsweise manche fehlenden Beschriftungen oder Kontrastprobleme. Ob ein Formular verständlich ist und sich eine Bestellung tatsächlich abschließen lässt, braucht zusätzlich menschliche Prüfung. Das W3C empfiehlt deshalb eine Kombination aus Werkzeugen und fachkundiger Bewertung.
Ein sinnvoller Einstieg ist ein vollständiger typischer Vorgang: ein Produkt finden, auswählen und bestellen. Dokumentieren Sie dabei die Hindernisse, ihre Auswirkungen und die nötigen Änderungen. So entsteht eine konkrete Arbeitsliste für Redaktion, Gestaltung und Entwicklung.

Was neben der Technik dazugehört
Erfasste Dienstleister müssen auch Informationen zur Barrierefreiheit ihres Angebots bereitstellen. Die Einzelheiten stehen in § 14 BFSG und Anlage 3. Für öffentliche Stellen gelten eigene Regelungen, etwa das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0 auf Bundesebene. Diese Pflichten sollten nicht mit dem BFSG vermischt werden.
Barrierefreiheit bleibt außerdem eine laufende Aufgabe. Neue Inhalte, Formulare und Shop-Erweiterungen sollten erneut geprüft werden. Eine einzelne bestandene Prüfung garantiert nicht, dass spätere Änderungen ebenfalls funktionieren.
Wo Sie mit Ihrer Website anfangen können
Klären Sie zuerst den rechtlichen Geltungsbereich. Danach prüfen wir mit Ihnen die relevanten Seiten und Abläufe und priorisieren konkrete Verbesserungen. Dabei trennen wir technische Befunde von der rechtlichen Bewertung. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung und ist kein Nachweis der Konformität einer einzelnen Website.
Barrierefreiheit Ihrer Website mit uns besprechen
Weitere amtliche Informationen: BFSG beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
